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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Die Coronazahlen in Deutschland steigen derzeit rasant an. Auch Kinder sind betroffen. Derzeit gibt es noch keinen Impfstoff für Kinder ab fünf Jahren. Auf europäischer Ebene wird die Zulassung des Impfstoffs von BioNTech geprüft. In der Bundesrepublik wird sich die Stiko, also die Ständige Impfkommission, sehr zeitnah dazu äußern. Es ist davon auszugehen, dass auch in Deutschland Impfstoffe für die Kinder ab fünf Jahren zugelassen und empfohlen werden. Nach jetzigem Stand stehen die Impfstoffe ab dem 20.12.2021 auch für die Kinder bereit.

Die Politik orientiert sich bei ihren Entscheidungen an den Aussagen der Wissenschaft. Genauso handhabt es auch die Rechtsprechung.

Sind sich sorgeberechtigte Eltern bei der Impfung ihrer Kinder nicht einig, handelt es sich um ein sorgerechtliches Problem, welches im Zweifel von den Familiengerichten entschieden werden muss.

Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (Frankfurt und München) ist einhellig. Sind sich die Eltern über die Impfung nicht einig, schaut das Gericht welche Empfehlungen die Stiko abgibt. Bei Corona wird es höchstwahrscheinlich so sein, dass die Empfehlung ausgesprochen wird, auch Kinder ab 5 Jahren mit einem speziellen Impfstoff für die Kinder, impfen zu lassen, womit die Entscheidung des Gerichts damit vorgegeben ist.

Das Gericht wird diese Frage anhand von § 1628 BGB regeln. Danach wird eine einzelne sorgerechtsrelevante Entscheidungsbefugnis, in dem Fall das Impfen des Kindes, auf einen Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern über diese spezielle sorgerechtsrelevante Frage nicht einigen können.

Das Gericht greift also nicht in das Sorgerecht eines Elternteils in Gänze ein, sondern regelt nur diesen speziellen Einzelfall. Eine andere Einzelfallentscheidung könnte die Wahl der weiterführenden Schule sein oder eine OP des Kindes oder eine Beschneidung eines Jungen.

Ist also beispielsweise die Mutter für die Impfung und der Vater dagegen, wird der Mutter die Entscheidung über die Impfung des Kindes übertragen. Die Weigerung des Vaters wird durch den Beschluss des Familiengerichts ersetzt und die Mutter kann über die Impfung des Kindes alleine entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich. Diese Beschwerde hat nach heutigem Stand allerdings keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung des Ausgangsgerichts sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert und den getroffenen Beschluss ordentlich begründet.

OLG München, Beschluss v. 18.10.2021 – 26 UF 928/21

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