• Fachanwalt Familienrecht Mannheim Stapf

    Aktuelle Urteile
    Rechtsanwalt Timo Stapf

TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Familienrecht - Die Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen (Vorsorgevollmacht) hat nach Auffassung des BGH (03.07.2012 Az. XII ZB 583/11) Vorrang vor einer gerichtlichen Bestellung eines Betreuers

Hintergrund dieser Entscheidung war u.a. der folgende Fall:
Ein nun demenzkranker Mann hatte vor Ausbruch seiner Krankheit mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht an eine Person seines Vertrauens erteilt. Diese Vollmacht berechtigte zur Vertretung vor allem gegenüber Banken, Behörden, Gerichten und Sparkassen. Trotz dieser Erteilung stellte ein Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers. Grund für diesen Antrag sei die Weigerung des Bevollmächtigten gewesen, eine Forderung gegen den Mann in Höhe von 39,00 € zu liquidieren, sowie eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Darauf stellte das Amtsgericht eine Betreuerin, deren Aufgaben die Vermögenssorge, das Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, sowie die Betreuung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten – und Sozialleistungsträgern waren.
Auch das für die Beschwerde zuständige Landgericht hat dieser Entscheidung aus den oben genannten Gründen zugestimmt.

Nach Auffassung des BGH war die Bestellung des Betreuers jedoch rechtswidrig, denn dieser sieht die Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen als grundsätzlich vorrangig gegenüber der Betreuerbestellung an.

Dieser Grundsatz soll erst dann durchbrochen sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Erst dann ist die Bestellung eines Betreuers zulässig. Auch muss die Betreuerbestellung verhältnismäßig sein. Dabei muss eine Abwägung der Tatsachen vorgenommen werden, wobei weniger einschneidende Maßnahmen vorrangig zu ergreifen sind.

Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt sowohl durch das Amts- als auch durch das Landgericht nicht ausreichend ermittelt. So wurde überhaupt nicht geprüft, warum die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sowie die Liquidation verweigert wurden. Es wurde nicht begründet, warum der Bevollmächtigte als ungeeignet erschien. Über dies hätte man die Betreuerstellung auf die Begleichung der Forderung beschränken können.

Dieses Urteil stärkt den Bestand und den Vorrang einer Vorsorgevollmacht.

Ist eine Vorsorgevollmacht vorhanden und deckt diese die streitbetroffenen Felder ab, muss das Betreuungsgericht diese Vorsorgevollmacht beachten und darf keinen Betreuer bestellen. Das BGH-Urteil stärkt die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen.

IMPRESSUM | DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Design, SEO, Hosting MANNHEIMS-WEB & Kurpfalz-Webdesign