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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Vorliegend geht es um die Fragen, ob Detektivkosten in einer Familienrechtssache von der unterlegenen Gegenseite verlangt werden können und wenn ja unter welchen Umständen. Nachfolgend wird die Presseerklärung des BGH vom 12.07.2013 wiedergegeben. Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind.

Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.

Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.

Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu erstatten sind. Das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt; der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann zwar durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (vgl. insoweit auch BGH Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.

Fazit:

Das Ansinnen des geschiedenen Ehemannes, keinen Unterhalt an seine frühre Frau mehr zahlen zu müssen, wenn er dazu nicht verpflichtet ist, ist nachvollziehbar. Eine Möglichkeit keinen derartigen Unterhalt mehr bezahlten zu müssen ist der Nachweis der gefestigten Beziehung Exfrau mit einem neuen Lebensgefährten, § 1579 Nr. 2 BGB. Dies nachzuweisen kann bisweilen schwierig sein. Dieser Mann hat sich der Hilfe einer Detektei bedient und macht die Kosten dafür geltend.

Detektivkosten können auch in einer Familienrechtsangelegenheit erstattungsfähig sein, allerdings nur dann, wenn die Art und Weise wie der Detektiv zu seien Erkenntnissen gelangt ist für die Rechtsverfolgung notwendig waren und in einem Verfahren auch verwertbar wären. Das ist bei der Verwendung von personenbezogenen Bewegungsprofilen, die mittels eines GPS-Senders gewonnen wurden, nicht der Fall. Auf den Kosten für die Beauftragung des Detektivs bleibt der Mann daher sitzen.


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