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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Erreichen des Rentenalters als (weitere) Zäsur bei der Abänderung von Titeln

In vielen Fällen gibt es noch Vollstreckungstitel aus früheren – weit vor der Unterhaltsreform – geschiedenen Ehen. Diese Titel sind generell gültig. Der Verpflichtete muss aktiv werden, wenn er von seiner Zahlungsverpflichtung loskommen will oder zumindest eine Reduzierung der Unterhaltszahlung erreichen möchte. Das geht über ein Abänderungsverfahren gem. § 238, 239 FamFG.

Beispielsweise kann in einem Scheidungsverfahren neben dem Ausspruch der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs, auch entschieden worden sein, dass der Ehemann an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung der Kinder entrichten muss. Nach neuem Unterhaltsrecht steht der Kindsmutter ein sog. Basisunterhalt zu bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Wenn die Kindsmutter dann weiter Unterhalt für sich geltend macht, muss sie die Gründe dafür vorbringen und beweisen.

Ist im Scheidungsurteil keine zeitliche Begrenzung des Unterhalts für die Frau hineingeschrieben worden, gilt dieser Titel weiter, egal wie alt das Kind jetzt ist.

Ein anderes Beispiel ist die Verurteilung nach altem Recht zur Zahlung von Krankenunterhalt an die geschiedene Ehefrau. Dieser Unterhaltstitel war nach altem Recht gar nicht abänderbar.

Für eine Abänderung sind wesentliche Veränderungen Voraussetzung. Der Bundesgerichtshof hat nun jüngst entschieden, dass auch die Erreichung des Renteneintrittsalters eine Zäsur für eine Abänderung sein kann. Andere Gründe sind die Änderung der Gesetzeslage (siehe oben beim Unterhaltsrecht) oder die Änderung der Rechtsprechung.

Weiter hat der BGH in der Entscheidung ausgeführt, dass das Band der nachehelichen Solidarität mit den Jahren immer schwächer wird und mit Rentenbezug der Ehefrau eine endgültige Zäsur erfährt.

Abzustellen ist auf den angemessenen Bedarf der Frau. Dieser richtet sich dann nicht mehr nach dem titulierten Unterhalt, sondern nach den Einkünften, welche die Berechtigte ohne die Eheschließung zur Verfügung hätte.

Bei unserem Fall des Erreichen des Rentenalters kommt es somit auf einen Vergleich an: Welche Rente würde die Frau ohne Ehe erhalten im Verhältnis zu ihren tatsächlich erzielten Alterseinkünften aus ihrer früheren nachehelich ausgeübten oder ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit.

Der BGH stellt in der Entscheidung auch fest:
Dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht erwerbstätig war und daher nur eine geringe Altersrente bezieht, spielt keine Rolle. Dies ist durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden.

Urteil des BGH vom 29.06.2011 – AZ: XII ZR 157/09

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