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    Rechtsanwalt Timo Stapf

TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Aktuelle Rechtslage
Nach noch aktueller Rechtslage ist die ledige Mutter allein sorgeberechtigt. Sie kann mittels einer Sorgerechtserklärung auch dem Kindsvater das Sorgerecht zuteil werden lassen. Beide Eltern sind dann sorgeberechtigt. Die Mutter muss also aktiv werden und das Sorgerecht teilen wollen.
Wenn die Kindsmutter keine Sorgerechtserklärung abgibt, kann der Vater einen Antrag bei Gericht stellen.
Diese Regelung geht auf die Rechtssprechung des BVerfG zurück. Seither kann das Familiengericht dem Antrag des Vaters auf gemeinsames Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter stattgeben, wenn davon auszugehen war, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dieses Überprüfungsprinzip bezeichnet man als die "positive Kindeswohlprüfung".

Was ändert sich durch die Reform des Sorgerechts?
Die neue Gesetzeslage legt unter anderem fest, dass der Vater die Mitsorge auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten kann. Er muss dies beim Familiengericht beantragen, braucht jetzt aber nicht mehr vorzutragen, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr gilt das Prinzip der "negativen Kindeswohlprüfung": Die Richter sprechen den Eltern demnach das gemeinsame Sorgerecht zu, falls dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Das Gericht muss der Mutter allerdings vor seiner Entscheidung die Möglichkeit geben, innerhalb einer bestimmten Frist Einwände gegen das gemeinsame Sorgerecht vorzubringen. Falls die Mutter keine Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht vorträgt, soll das Gericht nach Aktenlage entscheiden - also ohne persönliche Anhörung der Eltern oder der Vertreter des Jugendamts.

Gesetzestext
§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elter- lichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Kommentar
Der nicht verheiratet Vater muss nicht mehr begründen warum das gemeinsame Sorgerecht das Beste für das Kind ist, sondern die Mutter muss Gründe nennen, warum die beantragte gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht entsprechen soll.
Der Begründungsaufwand ist somit vom Vater zur Mutter gewechselt. Die Rechte der nicht verheirateten Väter werden damit gestärkt.
Solange der Vater allerdings keinen Sorgerechtsantrag stellt, bleibt es bei der Alleinsorge der nicht verheirateten Mutter. Eheleute haben von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.
Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2011 rund 225.000 Kinder nichtehelich geboren, was einem Anteil von 34 Prozent entspricht. In Ostdeutschland sind sogar 61 Prozent der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet. Die Praxisrelevanz der Neuregelung ist somit groß.
Es ist davon auszugehen, dass es so gut wie kein Verfahren gibt ohne Beteiligung des Familiengerichts und des Jugendamtes, obwohl das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Diejenige Mutter, die mit dem Vater das Sorgerecht teilen will, wird dies in einer Sorgerechtserklärung bekunden.

Gibt die Mutter keine Sorgerechtserklärung ab, wird sie meist Gründe dafür haben und dann auch dem Gericht diese entsprechend vortragen.

Es bleibt abzuwarten, ob auf die Gerichte mehr Arbeit zukommt.

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