Oft kommt es vor, dass die Kindsmutter in der Ehe den Nachnamen des Vaters annimmt und nach der Scheidung entweder wieder den früheren Nachnamen oder den des neuen Ehegatten führt. Das Kind aus erster Ehe hat dann einen anderen Nachnamen als die Mutter.
Wenn nun die Kindsmutter auch für das Kind aus erster Ehe den selben Nachnamen wie sie wünscht und die Kindseltern weiter die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben, muss der Vater der Namensänderung zustimmen.
Stimmt der Vater der Änderung nicht zu, kann unter bestimmten Voraussetzungen dessen Zustimmung ersetzt werden. § 1618 BGB regelt nun unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann.
Es muss dem Kindeswohl entsprechen, wenn eine Einbenennung ohne Zustimmung des Vaters erfolgen soll. Liegen keine konkreten Umstände vor, die das Wohl des Kindes gefährden, müssen die Eltern- und Kindsinteressen abgewogen werden.
Für die Einbenennung spricht der selbe Nachname wie die Familie in der das Kind lebt. Dagegen spricht die Namenskontinuität und die Bindung zum anderen Elternteil, meist den Vater. Wird der Nachname geändert kann dies zu einer Verschlechterung oder endgültigen Abspaltung zum Vater führen.
Es reicht nach einem Entscheid des OLG Frankfurt aber nicht aus, wenn sich Vater und Kind seit Jahren nicht gesehen haben und das Kind inzwischen auch gar keinen Kontakt zum Vater mehr wünscht. Es sei nicht ersichtlich, dass das Kind unter der Namensabweichung massiv leide und dadurch sein Wohl gefährdet sei. (Beschluss des OLG Frankfurt, 5 UF 163/13).
Womöglich ist aber allen Beteiligten damit geholfen, wenn der neue Familienname dem alten vorangestellt oder angefügt wird. Hierfür sind eventuell die Hürden der Ersetzung des Vaters auch geringer. Das hängt – wie immer im Familienrecht – vom Einzelfall ab.