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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts; Entscheidungen des BVerfG

Grundsätzlich können, nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte, die er erzielen könnte, zugerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn sein Einkommen unter Wahrung seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um seine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind in vollem Umfang zu erfüllen. Dies muss allerdings genau geprüft werden, wie die drei Verfahren zeigen, die das BVerfG zur Entscheidung angenommen und entschieden hat.

In einem Fall verpflichtete das Amtsgericht einen Mann zur Zahlung des Mindestunterhalts von damals 199,00 €. Dies, obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig war und als Küchenhilfe gerade 1.027,00 € verdiente.
Die Begründung war, dass er als ungelernte Arbeitskraft bei entsprechenden Bemühungen eine Erwerbstätigkeit finden könne, die mit einem Brutto-Stundenlohn von 10,00 € vergütet werde. So könne er von dem ihm verbleibenden Netto-Gehalt, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von (damals noch) 900,00 €, einen Mindestunterhalt in Höhe von 176,00 € decken. Die restlichen 23,00 € müsse er mit einer Nebentätigkeit erwirtschaften.

In einem weiteren Fall wurde ein körperlich behinderter und von Sozialleistungen lebender zur Zahlung des Mindestunterhalts in Höhe von damals 285,00 € im Monat verurteilt. Bei der Urteilsfindung unterstellte das Amtsgericht, dass der gelernte Baumaschinist und Betonarbeiter bei überregionalen Bemühungen u.a. als Pförtner arbeiten und ein Nettoeinkommen von 1235,00 € erzielen könne.

In einem ähnlichen Fall wurde der körperlich behinderte und ebenfalls von Sozialleistungen Lebende zur Zahlung von 225,00 € verpflichtet. Die Begründung dieses Mal: Sein Zustand entbinde ihn nicht davon, alles ihm Mögliche zur Sicherung des Unterhalts seines minderjährigen Kindes zu tun. In diesem Fall ging man fiktiv von seiner Fähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts aus, da er keine Angaben zu seinen Bemühungen um eine Arbeit gemacht hat.

Alle legten Rechtsmittel ein, die jedes Mal ohne Erfolg blieben. Schließlich wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen, damit dieses im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüft, ob die Entscheidungen der Familiengerichte und der Oberlandesgerichte gegen Grundrechte verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs. 1 GG festgestellt.

Den Beschlüssen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

„Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte
Erwerbsobliegenheit. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv
erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der
Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit
unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte.
Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs die
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Auch im Rahmen der
gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerte Erwerbsobliegenheiten haben
die Gerichte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und im
Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den
beanspruchten Unterhalt zu zahlen. Wird die Grenze des Zumutbaren eines
Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der finanziellen
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten als Folge der
Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der
verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht der
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen.

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Begründung der Leistungsfähigkeit
setzt zweierlei voraus: Zum einen muss feststehen, dass subjektiv
Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen
die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für
den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen
Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation,
Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein
entsprechender Arbeitsstellen abhängt.“

Diese Maßstäbe finden in den angegriffenen Entscheidungen keinerlei Grundlage.
In jeder einzelnen oben angeführten Entscheidung wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass der Betroffene bei einem Arbeitsplatzwechsel bzw. bei ausreichenden, ihm zumutbaren Bemühungen um einen Arbeitsplatz ein Einkommen erzielen würde, welches ihn in die Lage versetzen könnte, den nötigen Unterhalt aufzubringen.
Allerdings gab es für diese Annahmen keine tragfähigen Begründungen.

So hat has OLG im ersten oben ausgeführten Fall ohne Begründung und somit auch ohne sich an den persönlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen des Beschwerdeführers und den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu orientieren festgelegt, dass es einem Ungelernten möglich wäre einen Brutto-Stundenlohn von 10,00 € zu erzielen. Auch hat es hierzu seine eigene Sachkunde nicht dargetan. Das OLG hat sich folglich auch nicht mit der gegenwärtigen Lohnsituation auseinandergesetzt.

Was die Anrechnung weiterer fiktiver Einkünfte aus Nebentätigkeit betrifft, hätte der Beschwerdeführer die Verletzung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit darlegen müssen.
Eine Obliegenheit zur Ausführung einer Nebentätigkeit, aus der dem Unterhaltspflichtigen die Einkünfte zur Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet werden können, ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit im Einzelfall zumutbar ist und den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belastet.

Wichtig für die Praxis.
Die Entscheidung des BVerfG zeigt, dass es in dem Wechselspiel zwischen Mindestunterhalt in Form der gesteigerten Unterhaltspflicht für das minderjährige Kind und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf den Einzelfall ankommt.
Ein Kindsvater, der vollschichtig arbeitet und trotzdem den nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Unterhalt nicht erbringen kann, ist dann eben nicht in der Lage den Mindestunterhalt zu zahlen. Hier müssen die Fachgerichte in Zukunft genauer den Sachverhalt aufklären und können nicht mehr fiktive Einkünfte annehmen und so zu einer Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommen.

Beschlüsse des BVerfG vom 18. Juni 2012
1 BvR 774/10
1 BvR 1530/11
1 BvR 2867/11

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