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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Ab 2012 ist es einfacher Kinderbetreuungskosten steuerlich abzusetzen. Es sind dabei allerdings ein paar Punkte zu beachten.

Betreuungskosten für Kinder können steuerlich ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres berücksichtigt werden, siehe § 32 Abs. 1 EStG.

Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es nicht mehr an. Es können also auch die Betreuungskosten abgesetzt werden, die entstehen für private Aktivitäten wie etwa einem Kino- oder Theaterbesuch.

Das Finanzamt fordert als Nachweis der entstandenen Kosten aber eine Rechnung, Überweisung, Einzugsermächtigung, einen Dauerauftrag usw. Es wird aber keine Barzahlung akzeptiert. Sie müssen die Betreuungskosten also schriftlich nachweisen können.

Auf den Rechnungen muss jedoch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Selbst das Wort Rechnung muss nicht unbedingt vorkommen, eine einfache Quittung oder Ähnliches kann ausreichen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten aber nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Der bisher mögliche Abzug wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten entfällt. Dies kann im Einzelfall nachteilig sein. Dies gilt vor allem bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere.

Auch für Gewerbetreibende ist diese Regelung nachteilig. Schließlich mindern Betriebsausgaben den Gewinn und daher auch die Gewerbesteuer.

Abzugsfähig sind 2/3 Ihrer Aufwendungen, maximal 4.000,00 € je Kind. Der Höchstbetrag liegt also bei 6.000 € pro Jahr und Kind.

Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil sämtliche Aufwendungen getragen hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum Höchstbetrag von 4.000,00 € abgezogen.

Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird.

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