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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Das OLG Hamm hält einen nach § 239 Abs 1 FamFG zu beurteilenden Antrag auf Abänderung der Unterhaltspflicht, welche durch vollstreckbare Urkunde tituliert ist, grds. für zulässig und somit für möglich. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

So müsste der verpflichtete Unterhaltsschuldner die Abänderungsgründe, welche bei tatsächlichem Vorliegen eine Abänderung rechtfertigen würden, vortragen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der einseitigen Verpflichtungserklärung, wie hier, um ein Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB handelt. Ein solches Schuldanerkenntnis hat Bindungswirkung. Das heißt, dass der Grund und die Höhe für die Verpflichtungserklärung bindend sind und der Schuldner damit auch an die Erklärung zu seinem Selbstbehalt gebunden ist. Also muss die Abänderungserklärung diese Bindungswirkung der einst abgegeben Erklärung beachten.

Wenn nun also der Unterhaltspflichtige ein Unterhalt tituliert, der bereits bei Urkundserrichtung zu einer Unterschreitung des Selbstbehalts führt, so kann diese Unterschreitung kein zulässiger Grund für eine Änderung sein.

Ein Abänderungsantrag ist erst dann begründet, wenn dem Schuldner ein Festhalten an den veränderten Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Dies ist u. U. dann der Fall, wenn neue, nach der Titulierung, auftretende Umstände zu einer weiteren Herabsetzung des Selbstbehalts führen.

Auch entfällt eine Bindung des Anerkenntnisses an die Titulierung, wenn bei Errichtung der Urkunde zwar eine Entwicklung prognostiziert wurde, sich die Verhältnisse aber tatsächlich anders entwickeln.

Der titulierte Unterhalt ist ab Änderung der Verhältnisse entsprechend abzuändern

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