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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht möglich.

Ein konkreter Fall soll das Problem verdeutlichen.

Vor 15 Jahren heiratete eine Verkäuferin einen Realschullehrer und wechselte, wie es im Staatsdienst üblich ist, in eine private Krankenversicherung. Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist attraktiv, weil die staatliche Beihilfe für die Ehepartner von Beamten 70 Prozent der Kosten übernimmt.

Als sich ihr Mann schließlich von ihr scheiden ließ, verlor sie über Nacht ihren Anspruch auf Beihilfe. Sie musste sich neu versichern und ihr Eigenanteil an den Kosten wuchs von 30 auf 100 Prozent an.

Obwohl die gelernte Verkäuferin nur über eine monatliche Individualrente von 730 € verfügt, muss sie seither jeden Monat einen Betrag von 550 € an die Versicherung überweisen.

Da läge es nahe einfach in die gesetzliche Versicherung zurückzuwechseln. Doch diese Möglichkeit besteht für die Rentnerin nicht mehr. Grund dafür ist die gesetzliche Altersgrenze.

Ein Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Dabei spielt auch keine Rolle, ob man in der Vergangenheit schon einmal gesetzlich versichert war und somit bereits in eine gesetzliche Kasse eingezahlt hat.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass man ein Ausnutzen der Vorteile, welche die privaten Versicherungen gerade für junge Leute vorsehen, verhindern will.
Im jungen Alter profitieren die Versicherten oft von billigen Tarifen. Diese Tarife steigen im Alter jedoch steil an. Da wäre der Weg in die gesetzliche Versicherung zurück ein einfacher. Ein solches Vorgehen soll verhindert werden.

Jedoch stehen die Versicherungsbeiträge älterer Frauen, welche den Anspruch auf Beihilfe verloren haben, in keinem Verhältnis mehr zu den Beiträgen, welche sie zur Zeit ihrer Ehe erbringen mussten. Nicht selten passiert es daher, dass Scheidungsopfer sogar beim Sozialamt landen.

Obwohl die Zahl der spät geschiedenen Ehen seit Jahren steigt und der Politik das Problem bekannt ist, ändert sich nichts. Niemand sieht sich in der Verantwortung.

So wollen die staatlichen Stellen nicht zahlen, weil die Versicherten keiner Beamtenfamilie mehr angehören. Auch der deutsche Beamtenbund sieht keinen Handlungsbedarf. Zwar sprechen sich die privaten Krankenversicherungen keineswegs gegen Sondertarife für Härtefälle aus, jedoch scheitert eine Umsetzung bislang an Vorbehalten vieler Gesundheitspolitiker.
So blockieren Parteien, Verbände und Regierungen seit Jahren jede Lösung dieses Problems.

Es ist wie in einer Falle: Würden die betroffenen Personen arbeiten gehen, so würden ihre Beiträge für die Krankenversicherung steigen. Ein Gang zur Arbeitsagentur hätte auf der anderen Seite den Verlust der Berufsunfähigkeitsversicherung o.ä. zur Konsequenz.

In der Praxis ist es daher Aufgabe des Rechtsanwalts in solchen Fällen auf eine schnelle Scheidung zu drängen, damit die „Beamtenfrau“ in die gesetzliche Versicherung wechseln kann, solange sie noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat.

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