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TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Fachanwalt in Mannheim - Neueste Rechtsprechung / Familienrecht

Der (Schein-)Vater hat sich im Laufe der Zeit über die mangelnde Ähnlichkeit zwischen ihm und seinem Sohn gewundert. Die Mutter hat daraufhin dem Vater einen Vaterschaftstest angeboten. Dieser brachte dann für alle eine deutliche Überraschung.

Der Scheinvater hat daraufhin die Kindsmutter aufgefordert, den Namen des wahren Vaters zu benennen, damit er diesen bezüglich geleisteter Unterhaltszahlung für das Kind in Regress nehmen kann. Da sich die Mutter geweigert hat, kann es zu den Prozessen bis zum BGH.

Der BGH dem Kläger Recht gegeben. Mütter dürfen dem Scheinvater nicht länger verschweigen wer der eigentliche Vater des Kindes ist. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus:

„Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.“

Das Gericht hatte somit abzuwägen ob das Persönlichkeitsrecht der Mutter oder das Interesse des Vaters am effektiven Rechtsschutz höher einzustufen ist. Da der Vater nur über die Mutter an den Zahlungspflichtigen gelangen kann, hat das Gericht dem Interesse des Vaters schließlich mehr Gewicht beigemessen. Insbesondere deshalb weil die Mutter den Scheinvater über dessen Vaterschaft getäuscht hat und weil diese ohne Mühe den wahren Vater benennen kann, bzw. die Personen mit denen sie während der Empfängniszeit sexuellen Verkehr hatte.

Sog. Kuckuckskinder kommen immer wieder und gar nicht selten vor. Der Scheinvater hat ein großes Interesse zu erfahren wer der eigentliche Vater ist.

Das Gericht hat die Auskunftspflicht der Mutter auf Treu und Glauben gem. § 242 BGB stützen müssen, da ein eigener Anspruch im familienrechtlichen Teil des BGB nicht vorhanden ist.

Urteil des BGH vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09

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