• Fachanwalt Familienrecht Mannheim Stapf

    Aktuelle Urteile
    Rechtsanwalt Timo Stapf

TIMO STAPF - Rechtsanwalt und Fachanwalt

Beim paritätischen Wechselmodell betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen. Beispielsweise findet der Wechsel von einem zum anderen Elternteil sonntags statt.

Wird dieses Wechselmodell praktiziert, wirft es beim Thema Kindesunterhalt besondere rechtliche und praktische Fragen auf.

Grundsatz: Beide Eltern sind zum Barunterhalt verpflichtet.

Im klassischen Residenzmodell erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung (Naturalunterhalt) und der andere durch Zahlung von Geld (Barunterhalt).
Beim paritätischen Wechselmodell leisten hingegen beide Eltern sowohl Betreuungs- als auch Barunterhalt. Das bedeutet aber auch, dass die Unterhaltspflicht nicht automatisch entfällt, auch wenn die Hälfte der Zeit das Kind betreut wird.

Berechnung des Unterhalts

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern.
  2. Zusammenrechnung der Einkommen, um den Bedarf des Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
  3. Aufteilung des Kindesbedarfs im Verhältnis der Einkommen.

Der Elternteil mit dem höheren Einkommen zahlt in der Regel einen Ausgleichsbetrag an den anderen Elternteil. Dabei wird das Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend angerechnet.

Beispiel

Verdienen beide Eltern gleich viel, findet kein Ausgleich statt. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, muss er trotz der hälftigen Betreuung anteilig mehr zum Unterhalt beitragen.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Zusätzliche Kosten wie:

  • Kindergarten- oder Hortgebühren
  • Nachhilfe
  • Klassenfahrten
  • Krankheitsbedingte Ausgaben

werden grundsätzlich anteilig nach Einkommen aufgeteilt.  Dies gilt für das Residenz- als auch für das Wechselmodell. Hier gibt es also keine Unterschiede.

Zusammenfassung

Das Wechselmodell ist gesetzlich nicht geregelt, sondern beruht zum einen auf einer Einigung der Eltern oder ein Elternteil setzt dies in einem Umgangsverfahren durch.

Eine gewisse Kooperationsfähigkeit der Eltern ist notwendig, ebenso muss das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen, das immer maßgeblich ist und berücksichtigt werden muss.

Auch sollten die Eltern nicht zu weit entfernt wohnen.

Beim paritätischen Wechselmodell entfällt der Kindesunterhalt also nicht automatisch. Stattdessen werden beide Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Zahlung herangezogen. Die Berechnung ist komplexer als im Residenzmodell und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden – insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden oder zusätzlichen Bedarfen.

Beispielrechnungen

Die Berechnungen orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle 2026  und gelten für ein Kind in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre alt).

Beispiel 1: Beide Eltern verdienen gleich viel

Mutter: 2.500 € bereinigtes Nettoeinkommen
Vater: 2.500 € bereinigtes Nettoeinkommen

Das Gesamteinkommen liegt somit bei 5.000 € und der Bedarf des Kindes laut Düsseldorfer Tabelle bei 849 €.

Beide Elternteile haften anteilig, also hier im Beispiel mit jeweils 50 % und somit schuldet jeder dem anderen Elternteil genau das gleiche, also nichts.

Beim Wechselmodell ist noch wichtig, dass die Kindergeldkasse den Kindesunterhalt nur an einen Elternteil ausgezahlt. Die Eltern müssen sich also über die Verwendung des Kindergeld einig sein. Sinnvollerweise wird beim reinen Wechselmodell das Kindergeld aufgeteilt, d. h. der Elternteil, der das Kindergeld empfängt, erstellt einen Dauerauftrag und überweist die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil.

Beispiel 2: Ein Elternteil verdient deutlich mehr

Mutter: 3.500 €
Vater: 1.500 €

Hier liegt das Gesamteinkommen wieder bei 5000 € und der Bedarf des Kindes bei 849 €. Die Mutter  verdient aber 70 % des Gesamteinkommens und der Vater 30 %.

Der Bedarf des Kindes abzüglich des Kindergeldes von derzeit 259 € ergibt 590 €.

Den Bedarf des Kindes deckt die Mutter mit 70 %, dh 413 € und der Vater mit 30 % und damit 177 €.

Das Beispiel zeigt, dass trotz der hälftigen Betreuungsanteile der besserverdienende Elternteil einen Unterhaltsausgleich an den anderen Elternteil bezahlen muss. In dem Fall 236 €.

 

IMPRESSUM | DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Design, SEO, Hosting MANNHEIMS-WEB & Kurpfalz-Webdesign